Lexikon der Zeitarbeit
Subsidärhaftung
Eine Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit tritt in Kraft, wenn das Zeitarbeitsunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten - bis hin zur Insolvenz - gerät. Das Kundenunternehmen tritt dann gesetzlich in Subsidiärhaftung und ist verpflichtet, für die Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Sozialgesetzbuch IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Sozialgesetzbuch VII) und Lohnsteuer (§ 42d Einkommenssteuergesetz) der entliehenen Arbeitnehmer zu haften.
Um das Risiko der Subsidiärhaftung zu minimieren, empfiehlt es sich daher immer, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen, Berufsgenossenschaften und Finanzämter vorlegen zu lassen.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich ganz unkompliziert an eine Filiale in Ihrer Nähe wenden. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Haftungsausschluss.