Lexikon der Zeitarbeit


Verpflegungsmehraufwand (VMA)

Der Verpflegungsmehraufwand umfasst die zusätzlichen Kosten, die ein Arbeitnehmer zu tragen hat, wenn er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann. Pauschalbeträge für den Verpflegungsmehraufwand werden allgemein Tagegeld genannt. Der beruflich bedingte Mehraufwand kann steuerrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Kosten von übernachtungen und anderen Aufwendungen, welche im Rahmen einer Dienstreise anfallen, werden als Reisekosten erfasst. Für Dienstreisen im Inland können Verpflegungsmehraufwendungen bis zu folgenden Beträgen pro Kalendertag angesetzt werden:

  • 24 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
  • 12 € bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden,
  • 6 € bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden.

Maßgebend ist die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Im Falle einer Einsatzwechseltätigkeit hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte, so dass nur die Abwesenheitsdauer von der Wohnung maßgebend ist. Ein Einsatz von mehr als drei Monaten am selben Einsatzort gilt nicht mehr als Einsatzwechseltätigkeit für diesen Zeitraum.



Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich ganz unkompliziert an eine Filiale in Ihrer Nähe wenden. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Haftungsausschluss.


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