Dreiecksverhältnis –
was steckt dahinter?
Im Kontext der Arbeitnehmerüberlassung – umgangssprachlich auch als Zeitarbeit oder Zeitfirma bekannt – bezeichnet das Dreiecksverhältnis die Beziehung zwischen drei Parteien: dem Leiharbeitnehmer, dem Verleiher (Zeitarbeitsfirma) und dem Entleiher (Einsatzbetrieb).

Funktionsweise und Vertragliche Basis
Der Leiharbeitnehmer schließt seinen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher. Der Verleiher wiederum schließt mit dem Entleiher einen ArbeitnehmerüberlassungsÂvertrag (AÜV). In diesem wird geregelt, unter welchen Bedingungen die Arbeitskraft im Entleiherbetrieb eingesetzt wird. Der Entleiher übernimmt das Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb, während der Verleiher Arbeitgeberpflichten wahrnimmt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Selbstverleih – also die Überlassung von Arbeitnehmern an denselben Arbeitgeber – ist unzulässig.
Bedeutung für Unternehmen und Arbeitnehmer
Durch das Dreiecksverhältnis gewinnen Unternehmen Flexibilität bei Personaleinsatz und -planung. Leiharbeitnehmer profitieren von einer festen Anstellung beim Verleiher und erhalten dennoch vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Gleichzeitig gelten spezielle Regeln wie Equal Pay oder Höchstüberlassungsdauer, die rechtlich abgesichert sein müssen.
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Dreiecksverhältnis zusammengefasst
Das Dreiecksverhältnis ist das zentrale Strukturmodell der Zeitarbeit. Wer diese DreiparteienÂstruktur kennt und rechtlich sauber handhabt, schafft Transparenz, Rechtssicherheit und wirtschaftliche Flexibilität im Personaleinsatz.


